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Finanz- und Beitragsordnung des

Bürgerlich-Freiheitlichen Aufbruch e.V.
FBO vom 9. April 2022

§ 1 - Grundsätze

(1) Der Bürgerlich-Freiheitliche Aufbruch bringt die zur satzungsbezogenen Aufgabenerfüllung benötigten Finanzmittel ausschließlich durch Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Spenden auf.

 

(2) Die dem Verein zugeflossenen Geldmittel dürfen nur für die in der Satzung des Bürgerlich-Freiheitlichen Aufbruchs definierten Ziele und Zwecke verwendet werden.

§ 2 - Zuwendungen von Mitgliedern

(1) Zuwendungen von Mitgliedern oder Fördermitgliedern sind Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Spenden.

 

(2) Aufnahmegebühren sind einmalige Geldleistungen, die Mitglieder zur rechtlichen Untermauerung ihrer Willensbekundung zum Beitritt zu entrichten haben.

 

(3) Mitgliedsbeiträge sind regelmäßige, von Mitgliedern und Fördermitgliedern nach satzungsrechtlichen Vorschriften periodisch zu entrichtende Geldleistungen.

 

(4) Spenden sind alle anderen Zuwendungen von Mitgliedern. Dazu gehören Sonderleistungen von Mitgliedern, Sammlungen, Sachspenden und Spenden durch Verzicht auf Erstattungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

§ 3 - Zuwendungen von Nichtmitgliedern

(1) Zuwendungen von Nichtmitgliedern sind Spenden.

 

(2) Spenden von Nichtmitgliedern können als Sachspenden und als Geldspenden geleistet werden.

 

(3) Mitglieder, die an den Bürgerlich-Freiheitlichen Aufbruch gerichtete Spenden angenommen haben, sind verpflichtet, diese ohne schuldbares Verzögern an den Bundesschatzmeister oder ein anderes für Finanzangelegenheiten bestimmtes Vorstandsmitglied weiterzuleiten.

 

(4) Eine Spende, die mehreren Gliederungen anteilig zufließen soll, kann in einer Summe entgegengenommen und muss dem Spenderwunsch entsprechend verteilt werden.

§ 4 - Vereinnahmung von Spenden

(1) Die Gliederungen des Bürgerlich-Freiheitlichen Aufbruchs sind rechtlich unselbstständig und besitzen keine Finanzautonomie. Sie sind nicht berechtigt, Spenden anzunehmen.

 

(2) Erbschaften und Vermächtnisse können nach Prüfung unbegrenzt angenommen werden.

§ 5 - Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge

(1) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung gilt, dass Mitglieder des Vereins nach ihrer Aufnahme eine einmalige Aufnahmegebühr und für den Zeitraum ihrer Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge zu leisten haben. Tritt diese Ordnung außer Kraft, gilt § 5 Absatz 4 der Satzung des Bürgerlich-Freiheitlichen Aufbruchs entsprechend.

 

(2) Mitglieder des Bürgerlich-Freiheitlichen Aufbruchs haben nach Bestätigung ihrer Aufnahme zeitnah eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von

a)

5,00 Euro zu entrichten, wenn das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde;

b)

10,00 Euro zu entrichten, wenn das 27. Lebensjahr vollendet wurde.

(3) Mitglieder des Bürgerlich-Freiheitlichen Aufbruchs haben für den Zeitraum ihrer Mitgliedschaft einen monatlichen Beitrag von mindestens

a)

2,50 Euro zu entrichten, wenn das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde;

b)

5,00 Euro zu entrichten, wenn das 27. Lebensjahr vollendet wurde.

 

(4) Die Mitglieder werden gebeten, ihren tatsächlichen Mitgliedsbeitrag den eigenen Einkommensverhältnissen entsprechend höher als den Mindestbeitrag anzusetzen. Als Richtwert dient die 1-Prozent-Regel des Jahresnettoeinkommens.

 

(5) Mitgliedsbeiträge werden innerhalb des ersten Quartals jährlich durch Bankeinzug, Überweisung oder sonstige elektronische Wege durch den Bundesschatzmeister oder ein anderes für Finanzangelegenheiten bestimmtes Vorstandsmitglied eingezogen oder durch das Mitglied selbstständig binnen 10 Tage nach Fälligkeit angewiesen.

 

(6) Fördermitglieder leisten einen Jahresbeitrag von mindestens 100,00 EUR. Sie sind von der Entrichtung einer Aufnahmegebühr befreit.

 

(7) Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung einer Aufnahmegebühr und von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

(8) Zahlungsrückstände können zur Streichung aus der Mitgliederliste führen, zudem besitzen Mitglieder, die sich in einem solchen befinden, kein aktives und passives Wahlrecht und auch kein Stimmrecht.

 

(9) In besonderen Härtefällen kann der Bundesvorstand durch Beschluss ein Mitglied temporär, jedoch höchstens für ein Jahr, von Beitragszahlungen freistellen oder eine Beitragsstaffelung festlegen. Der Wiederholungsbeschluss ist möglich.

 

(10) Überzahlte Mitgliedsbeiträge werden erstattet, soweit keine Ansprüche vorliegen, insbesondere durch Forderungen im Sinne von Absatz 6. Aufnahmegebühren sind nicht erstattungsfähig.

§ 6 - Zuwendungsbescheinigungen

Zuwendungsbescheinigungen werden durch den Bundesschatzmeister oder ein anderes für Finanzangelegenheiten bestimmtes Vorstandsmitglied ausgestellt, sofern die Gemeinnützigkeit des Bürgerlich-Freiheitlichen Aufbruchs anerkannt ist.

§ 7 - Bundesschatzmeister

(1) Der Bundeschatzmeister ist ein gewähltes Mitglied des geschäftsführenden Bundesvorstands.

 

(2) Der Bundeschatzmeister ist für die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Vereinsfinanzen, insbesondere für die Erstellung des gesetzlichen, finanzbezogenen Rechenschaftsberichts, die Finanz- und Haushaltssteuerung des Vereins sowie die Verbuchung und Bescheinigung von Spenden zuständig. Dazu kann er von allen Bereichen des Vereins alle erforderlichen Auskünfte verlangen. Ihm obliegt gegenüber allen Ebenen das finanzbezogene Durchgriffsrecht. Er berichtet dem Bundesvorstand über alle in seinem Aufgabenbereich wesentlichen Vorgänge.

§ 8 - Pflicht zur Buchführung und Rechenschaftslegung

(1) Der Bürgerlich-Freiheitliche Aufbruch hat unter der Verantwortung des Bundesvorstands eine ordnungsgemäße Buchführung zu gewährleisten und jährlich den Rechenschaftsbericht aufzustellen.

 

(2) Der Bundesschatzmeister ist berechtigt und verpflichtet, zur einheitlichen Gestaltung des Rechnungswesens Anweisungen zu erlassen und verbindliche Richtlinien herauszugeben.

 

(3) Um eine namentliche lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen jährlich erstellen zu können, sind alle zufließenden Zuwendungen zentral durch den Bundesschatzmeister zu erfassen.

§ 9 - Rechnungslegung und Prüfungswesen

(1) Der Bundesvorstand ist verpflichtet, die Buchführung, die Kasse und das Rechnungswesen prüfen zu lassen. Hierbei hat er die jährliche Rechnungslegung sowie die Unterrichtung der Bundesversammlung nach den Grundsätzen der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung erfolgen zu lassen.

 

(2) Durch die Bundesversammlung sind für die Amtsdauer des Bundesvorstands zur Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 zwei Kassenprüfer zu wählen. Wählbar sind ausschließlich Mitglieder des Bürgerlich-Freiheitlichen Aufbruchs. Sie dürfen während ihrer Amtszeit nicht dem Bundesvorstand angehören und in keinem Dienstverhältnis zum Verein stehen. Die Wahl der Kassenprüfer hat offen zu erfolgen, die Wiederwahl ist zulässig. Übrige Regelungen zur Wahl ergeben sich aus der Wahlordnung.

 

(3) Scheidet ein Kassenprüfer aus dem Amt, so erfolgt eine Nachwahl. Die Amtszeit nachgewählter Kassenprüfer endet spätestens mit der ordnungsgemäßen Neuwahl. Befindet sich zum Zeitpunkt einer Prüfung nicht mindestens ein Kassenprüfer im Amt, so hat die Prüfung durch einen Steuerberater oder Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu erfolgen.

 

(4) Die Rechnungslegung ist mit einer Bescheinigung zu versehen. Die mit der Prüfung beauftragten Personen geben das Ergebnis ihrer Prüfung unmittelbar vor der Entlastung des Bundesvorstands bekannt.

 

(5) Alle im Prüfungswesen tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 10 - Rechenschaftspflicht des Bundesvorstands

Der Bundesschatzmeister sorgt für die fristgerechte und ordnungsgemäße Vorlage des finanzbezogenen Rechenschaftsberichts.

§ 11 - Mahnverfahren

(1) Nach Ausschöpfung der Satzungsvorgaben kann der Bundesvorstand an säumige Mitglieder einen Mahnbescheid über das zuständige Amtsgericht anstrengen. Das Mitglied ist sodann von einer weiteren Mitgliedschaft auszuschließen. Weitere Verfahrensweisen richten sich nach der Zivilprozessordnung.

 

(2) Bei verstorbenen Mitgliedern oder verstorbenen früheren Mitgliedern ist das Mahnverfahren als gegenstandslos einzustellen.

§ 12 - Haushaltsplan

(1) Der Bundesschatzmeister stellt für jedes Kalenderjahr vorab einen Haushaltsplan und eine mittelfristige Finanzplanung auf, wenn dies durch Beschlusslage des Bundesvorstands festgelegt wird. Haushaltsplan und Finanzplanung werden vom Bundesvorstand beschlossen. Ist absehbar, dass der Haushaltsansatz insgesamt nicht ausreicht, hat der Bundesschatzmeister unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen.

 

(2) Der Bundesschatzmeister ist bis zur Verabschiedung eines Haushaltsplans an die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden.

 

(3) Eine beschlossene Ausgabe oder Aufwendung muss auch durch einen entsprechenden Etattitel möglich sein. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind und für deren Deckung kein entsprechender Etattitel vorgesehen ist, sind nur über die Umwidmung von anderen Etatposten auszuführen.

 

(4) Wird ein genehmigter Etat nicht eingehalten, dann muss der Haushalt des Folgejahres durch Veranschlagung oder über eine Haushaltssperre um denselben Betrag bei den Ausgaben reduziert werden.

 

(5) Soweit für das angelaufene Haushaltsjahr noch kein beschlossener Haushalt vorliegt, dürfen über die vertraglichen Verpflichtungen hinaus nur Ausgaben getätigt werden, die pro Monat den zwölften Teil des Vorjahresansatzes nicht übersteigen. Falls absehbar ist, dass die Einnahmen im angelaufenen Haushaltsjahr geringer sind als im Vorjahr, ist der Bundesschatzmeister verpflichtet, die vorläufigen monatlichen Ausgabenansätze der Entwicklung der Einnahmen anzupassen.

 

(6) Gegen finanzwirksame Beschlüsse, die dazu führen, dass der entsprechende Haushaltstitel überschritten wird, steht dem Bundesschatzmeister ein Vetorecht zu.

§ 13 - Aufwendungsersatz

(1) Mitglieder des Bundesvorstands haben Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Vorstandsaufgaben entstanden sind.

 

(2) Der Bundesvorstand wird ermächtigt, im Einzelfall über Grund und Umfang der Gewährung von Aufwendungsersatz durch Beschluss zu entscheiden.

§ 14 - Anwendung in den Gliederungen

(1) Soweit Gliederungen im Sinne des § 12 der Satzung des Bürgerlich-Freiheitlichen Aufbruchs durch den Bundesvorstand zur Führung eigener Kassen berechtigt sind, gelten die Regelungen dieser Ordnung sinngemäß.

 

(2) Das Kontroll- und Durchgriffsrecht obliegt dem Bundesschatzmeister.

§ 15 - Salvatorische Klausel

Entsprechen einzelne oder mehrere Punkte dieser Ordnung nicht den rechtlichen Bestimmungen oder sind diese ungültig, so setzen diese nicht automatisch die gesamte Satzung außer Kraft.

§ 16 - Inkrafttreten

Diese Ordnung wurde am 9. April 2022. durch eine Versammlung der Mitglieder beschlossen und trat am selben Tag in Kraft.

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