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Wahlordnung des

Bürgerlich-Freiheitlichen Aufbruch e.V.
WahlO vom 9. April 2022

§ 1 - Geltungsbereich

(1) Diese Wahlordnung gilt für alle Wahlen des Bürgerlich-Freiheitliche Aufbruchs. Vorbehaltlich abweichender Regelungen in den gesetzlichen Bestimmungen gilt die Wahlordnung auch für Versammlungen zur Aufstellung von Bewerbern zu Volksvertretungen auf regionaler oder Landesebene, soweit die Teilnahme als Bürgervereinigung oder als Teil einer solchen durch den Bundesvorstand beschlossen wird.

 

(2) Ist beschlossen, dass sich der Bürgerlich-Freiheitliche Aufbruch an den Wahlen zu Volksvertretungen im Sinne von Absatz 1 beteiligt, erfolgt die Listenaufstellung der Wahlbewerber und die Festlegung der Reihenfolge im Einvernehmen mit den betreffenden Gliederungen durch die Bundesversammlung.

 

(3) Die Aufstellung der Wahlkreisbewerber zu Wahlen erfolgt auf Versammlungen aller zur Wahl berechtigten Mitglieder der jeweiligen Wahlkreise. Zur Einreichung der Wahlvorschläge ist vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Wahlregelungen der Bundesvorstand befugt.

 

(4) Die Aufstellung der Wahlbewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf den Listen sowie die Aufstellung der Wahlkreisbewerber erfolgt auf Versammlungen aller zur Wahl berechtigten Mitglieder oder Delegierten der jeweiligen Wahlkreise. Zur Einreichung der Wahlvorschläge ist vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Wahlregelungen der Bundesvorstand befugt.

 

(5) Bei der Wahl von Kandidaten zu Volksvertretungen sollte der Versammlungsleitung ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, vorliegen. Der Versammlungsleiter hat der Versammlung vor der Vorstellung der Kandidaten zu berichten, ob die Führungszeugnisse vorliegen und ob sie Eintragungen enthalten.

§ 2 - Allgemeine Regelungen

(1) Die Funktionen des Versammlungsleiters, Protokollführers, Wahlleiters und Mitglieds der Mandatsprüfungskommission sowie der Zählkommission können nur von Mitgliedern des Bürgerlich-Freiheitlichen Aufbruchs ausgeübt werden. Ein bestehendes aktives und passives Wahlrecht wird durch die Wahrnehmung der Funktionen nicht berührt. Sofern diese Personen selbst zur Wahl stehen, ruht ihre Funktion während des Vorstellungs- und Wahlvorgangs.

 

(2) Bei Wahlen können Abwesende gewählt werden, wenn sie vor der Wahl gegenüber dem für die Durchführung der Wahlversammlung zuständigen Versammlungsleiter schriftlich ihre Kandidatur und die Annahme der Wahl erklärt haben. Ist noch kein Versammlungsleiter benannt, ist die Erklärung an den Bundesvorstand oder die zuständige Gliederung zu richten.

 

(3) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen unberücksichtigt. Ein Stimmzettel ohne gültiges Votum gilt als nicht abgegeben.

 

(4) Die Wahl von Vorstandsmitgliedern, Delegierten und Kandidaten bei Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt geheim. Bei sonstigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

 

(5) Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, der Versammlung sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen. Als angemessene Zeit gelten:

            a) Sieben Minuten bei Bewerbern zu Volksvertretungen;

            b) Fünf Minuten bei Bewerbern für den Vorstand;

            c) Drei Minuten bei sonstigen Bewerbern.

 

(6) Die Versammlung kann beschließen, die Redezeiten zu verlängern, welche nicht ausgeschöpft werden müssen. Bei Mehrfachkandidaturen darf sich jeder Bewerber im Rahmen derselben Versammlung an jedem Versammlungstag nur einmal vorstellen.

 

(7) Nach der Vorstellung der Bewerber kann jedem Bewerber mindestens eine Frage gestellt werden. Die Redezeit je Frage ist auf eine halbe Minute, die Redezeit für die Antwort auf eine Minute begrenzt. Die Versammlung beschließt unter Berücksichtigung der Zahl der Bewerber und der zur Verfügung stehenden Zeit darüber, ob an die Bewerber weitere Fragen gerichtet werden dürfen. Jedes Versammlungsmitglied darf nur eine Frage stellen, es sei denn, es melden sich keine anderen Fragesteller. Mitgliedern des Vorstandes ist jederzeit das Wort zu erteilen.

 

(8) Geheime Wahlen erfolgen mittels Stimmzettel, soweit die Versammlung nicht beschließt, elektronische Stimmgeräte einzusetzen.  Stimmzettel müssen so beschaffen sein, dass sie dem jeweiligen Wahlgang eindeutig zugeordnet werden können, etwa durch einheitlich aufgedruckte Ziffern oder Buchstaben.

 

(9) Bei geheimen Wahlen ist darauf zu achten, dass ein geeigneter räumlicher Bereich zum unbeobachteten Ausfüllen des Stimmzettels vorhanden ist. Es ist Aufgabe des Versammlungsleiters, ausdrücklich darauf hinzuweisen.

 

(10) Der Auszählvorgang ist versammlungsöffentlich. Während der Ermittlung des Wahlergebnisses hat jeder stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer Zutritt, soweit das ohne Störung des Auszählvorgangs möglich ist. Weisungen des Wahlleiters ist dabei Folge zu leisten. Nach Abschluss des Auszählvorgangs ist das Zählergebnis im Versammlungsprotokoll festzuhalten.

 

(11) Die Stimmzettel jedes Wahlgangs sind zu sammeln, zu verpacken und zu versiegeln. Art der Versammlung, Datum und Wahlvorgang sind auf der Verpackung zu vermerken. Der Bundesvorstand hat die Wahlunterlagen zum Bundesvorstand bis spätestens zum Zeitpunkt einer behördlichen Eintragung und bei Wahlen zu Volksvertretungen bis zum Ablauf des übernächsten Kalenderjahres aufzubewahren.

 

(12) Hängt die Ermittlung der bei Wahlen erforderlichen Mehrheit davon ab, dass mindestens ein bestimmter Bruchteil der abgegebenen gültigen Stimmen oder der Zahl der zu besetzenden Plätze erreicht wird oder Bewerber in eine Stichwahl eintreten können, so richtet sich die Ermittlung des dem Bruchteil entsprechenden Quorums oder Ergebnisses nach den allgemeinen mathematischen Abrundungs- und Aufrundungsregeln. Daher sind Bruchteile hinter ganzen Zahlen dann abzurunden, wenn sie den Wert von 0,5 (die Hälfte) einer ganzen Zahl nicht erreichen; sonst sind sie zur nächsten ganzen Zahl aufzurunden.

§ 3 - Wahl eines Bewerbers

Ist bei einer Wahl nur ein Kandidat zu wählen, ist wie folgt vorzugehen:

a)

Kandidiert nur ein Bewerber, so erfolgt die Wahl, indem der Name des Bewerbers oder ein „Ja“ für eine Ja-Stimme oder ein „Nein“ für eine Nein-Stimme auf den Stimmzettel geschrieben wird. Gewählt ist der Bewerber, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat. Ist der Bewerber nicht gewählt, ist erneut zu wählen.

b)

Kandidieren zwei Bewerber, so erfolgt die Wahl, indem der Name eines der beiden Bewerber auf den Stimmzettel geschrieben wird. Dieses Votum gilt sodann als Ja-Stimme. Wer keinen der beiden Bewerber seine Stimme geben möchte, schreibt ein „Nein“ auf den Stimmzettel. Dieses Votum gilt sodann als Nein-Stimme. Gewählt ist der Bewerber, auf den mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen. Ist keiner der beiden Bewerber gewählt, ist erneut zu wählen.

c)

Kandidieren drei oder mehr Bewerber, so erfolgt die Wahl, indem der Name eines der Bewerber auf den Stimmzettel geschrieben wird. Dieses Votum gilt sodann als Ja-Stimme. Wer keinen der Bewerber seine Stimme geben möchte, schreibt ein „Nein“ auf den Stimmzettel. Dieses Votum gilt sodann als Nein-Stimme. Gewählt ist der Bewerber, auf den mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen. Hat kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten oder haben mehrere Bewerber gemeinsam die zweithöchste Anzahl von Ja-Stimmen erhalten, findet zunächst zwischen den Bewerbern mit den zweithöchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Der Bewerber, der in dieser Stichwahl die meisten Stimmen erhält, tritt in einer weiteren Stichwahl gegen den Bewerber, der im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat, an. Haben mehrere Bewerber gemeinsam die zweithöchste Zahl von Ja-Stimmen erhalten, findet zunächst zwischen den Bewerbern eine Stichwahl statt. Der Bewerber, der in dieser Stichwahl die meisten Stimmen erhält, tritt in einer weiteren Stichwahl gegen den Bewerber an, der im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat, an. Erforderlichenfalls sind weitere Stichwahlen durchzuführen.

§ 4 - Wahl mehrerer Bewerbei für gleichartige Ämter oder Listen

(1) Die Wahl mehrerer Bewerber für gleichartige Ämter oder zu Listenaufstellungen sind nach den herkömmlichen Wahlverfahren als Listen- oder Einzelwahl durchzuführen

 

(2) Vor dem Wahlgang entscheidet die Versammlung über die Anzahl der zu wählenden Bewerber, soweit sich die Zahl nicht aus der Satzung oder gesetzlichen Wahlvorschriften ergibt und ob diese in Einzelvorgängen oder in einem Wahlblock durch verbundene Einzelwahl durchzuführen ist.

 

(3) Auf Vorschlag der Versammlungsleitung entscheidet die Versammlung durch einfache Mehrheit über die Anzahl und Reihenfolge der Einzel- oder Wahlblöcke oder Einzelwahlgänge. Jeder Kandidat muss daraufhin erklären, zu welchem Einzelwahlgang oder Wahlblock er antritt.

 

(4) Bei Einzelwahlgängen gelten die Regelungen des § 3 entsprechend.

 

(5) Bei Wahlen in verbundener Einzelwahl per Wahlblock sind die Namen der Bewerber auf den Stimmzettel zu schreiben. Die Wahl erfolgt, indem auf dem Stimmzettel hinter den Namen von Bewerbern ein Kreuz gemacht wird oder ein „Ja“ geschrieben wird. Dieses Votum zählt sodann als Ja-Stimme. Wer keinen der Bewerber wählen möchte, schreibt an unter die Auflistung der Bewerber ein „Nein“. Dieses Votum gilt sodann als Nein-Stimme.  Ungültig sind Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als Bewerber zu wählen sind. Gewählt sind in der auch für die Reihenfolge auf Wahllisten für Volksvertretungen maßgeblichen absteigenden Reihenfolge der Ja-Stimmen diejenigen Bewerber, auf die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen. Haben nicht genügend Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, finden ein oder mehrere weitere Wahlgänge statt, an denen so viele der nichtgewählten Bewerber mit den nächstniedrigeren Stimmenzahlen teilnehmen, wie sie dem Eineinhalbfachen der Zahl, der noch zu wählenden Bewerber entspricht. Erhalten bei der oder den letzten zu vergebenden Bewerberpositionen eines Wahlblocks mehrere Bewerber gleich viele Stimmen, findet zwischen diesen Bewerbern eine Stichwahl statt, bei der die noch zu vergebenden Plätze in absteigender Reihenfolge an diejenigen Bewerber, welche mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben, vergeben werden. Erforderlichenfalls schließen sich weitere Stichwahlen an.

§ 5 - Wahl von Delegierten

(1) Vor dem Wahlgang legt die Versammlung die Zahl der zu wählenden Delegierten und Ersatzdelegierten fest, sofern dies nicht durch Satzungslage oder andere Festlegungen beschlossen ist. Diese sind in einem gemeinsamen Wahlgang zu wählen.

 

(2) Die Wahl erfolgt, indem auf dem Stimmzettel hinter dem Namen von Bewerbern ein „Ja“ geschrieben oder ein Kreuz gemacht wird. Beides gilt als Ja-Stimme.

 

(3) Ungültig sind Stimmzettel, auf denen mehr Namen von Bewerbern angekreuzt werden, als es der Zahl der zu wählenden Delegierten entspricht. Ersatzdelegierte bleiben hierbei unberücksichtigt.

 

(4) Als Delegierte gewählt sind in absteigender Reihenfolge diejenigen Bewerber, welche die meisten Ja-Stimmen erhalten haben. Als Ersatzdelegierte gewählt sind in absteigender Reihenfolge diejenigen Bewerber, welche nach den Delegierten die meisten Ja-Stimmen erhalten haben.

 

(5) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand der Versammlungsleitung, es sei denn, ein Kandidat lässt dem anderen Bewerber freiwillig den Vortritt.

 

(6) Nehmen gewählte Delegierte die Wahl nicht an oder treten Bewerber während der Bestimmung der Reihenfolge von der Wahl zurück, rücken alle auf den nachfolgenden Listenplätzen gewählten Bewerber einen Platz vor.

§ 6 - Wahlanfechtung

Anfechtungen von Wahlen sowie Anträge auf Nichtigkeitsfeststellung richten sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 7 - Salvatorische Klausel

Entsprechen einzelne oder mehrere Punkte dieser Ordnung nicht den rechtlichen Bestimmungen oder sind diese ungültig, so setzen diese nicht automatisch die gesamte Satzung außer Kraft.

§ 8 - Inkrafttreten

Diese Ordnung wurde am 9. April 2022. durch eine Versammlung der Mitglieder beschlossen und trat am selben Tag in Kraft.

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